Gesetzliche Grundlagen
1. Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten, integrierten Polizeidienstes
Die Polizeidienste sind auf zwei Ebenen organisiert und strukturiert: die föderale Ebene und die lokale Ebene, die gemeinsam die integrierte Polizeifunktion gewährleisten. (…) Gemäß dem Titel III des vorliegenden Gesetzes gewährleistet die föderale Polizei auf dem gesamten Staatsgebiet unter Berücksichtigung der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität die spezialisierten und überlokalen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge sowie Aufträge zur Unterstützung der lokalen Polizeidienste und der Polizeibehörden.
Der Hundeunterstützungsdienst führt spezifische Unterstützungsaufträge aus durch den Einsatz seiner spezialisierten Hundeteams.
Die föderale Polizei bereitet den nationalen Sicherheitsplan vor und trägt mit all ihren Generaldirektionen und Diensten zu seiner Ausführung bei.
Unbeschadet des Artikels 4 umfasst der nationale Sicherheitsplan für die föderale Polizei:
1° die von den Ministern der Justiz und des Innern festgelegten Aufträge und vorrangigen Zielsetzungen der föderalen Polizei sowie die Art und Weise ihrer Realisierung;
2° die Aufteilung von Personal und Material unter den Generaldirektionen und Dienststellen.
Die Zielsetzungen des Hundeunterstützungsdienstes sind im nationalen Sicherheitsplan 2004-2007 ausführlich beschrieben.
2. Königlicher Erlass vom 3. Dezember 2005 über die funktionellen Ausbildungen der Personalmitglieder der Polizeidienste
4. Die Ausbildungen der Hundeführer:
4.1. die Ausbildung "Streifenpolizeihund und Polizeidiensthundeführer"
4.2. die Ausbildung "aktiver Rauschgiftspürhund und Polizeidiensthundeführer"
4.3. die Ausbildung "stiller Rauschgiftspürhund und Polizeidiensthundeführer"
4.4. die Ausbildung "Spürhund und Polizeidiensthundeführer"
4.5. die Ausbildung "Leichenspürhund und Polizeidiensthundeführer"
4.6. die Ausbildung "Hormonhund und Polizeidiensthundeführer" [Diese Ausbildung wird nicht mehr angeboten.]
4.7. die Ausbildung "Brandmittelspürhund und Polizeidiensthundeführer"
4.8. die Ausbildung "Angriffshund und Polizeidiensthundeführer"
4.9. die Ausbildung "Sprengstoffspürhund und Polizeidiensthundeführer"
4.10. die Ausbildung "Migrationskontrollhund und Polizeidiensthundeführer"
3. Königlicher Erlass vom 14. November 2006 über die Organisation und die Zuständigkeiten der föderalen Polizei
Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei umfasst:
(…)
6° den Hundeunterstützungsdienst;
(…)
Die Generaldirektion der Verwaltungspolizei nimmt folgende Aufträge wahr:
(…)
9° spezialisierte Unterstützung bei Polizeiaufträgen mit Hundeunterstützung;
(…)
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